Registergericht

 

Eintragung im Vereinsregister

 

Registergericht beim Amtsgericht Königstein im Taunus

 

Registernummer: VR 367

Bankverbindung

 

Taunussparkasse Königstein

 

Die IBAN erhalten Sie auf Anfrage gerne bei unserem Schatzmeister, ebenso ein SEPA-Abbuchungsformular.

 

 

Gemeinnützigkeit

 

 

Das Partnerschaftskomitee Falkenstein-Le Mêle (juristisch: "Gesellschaft zur Pflege intern. Beziehungen e.V.") ist ein gemeinnütziger Verein und berechtigt, steuerlich abzugsfähige Zuwendungsbestätigungen i.S. des § 10 b des Einkommensteuer- Gesetzes auszustellen.

 

 

Unser Satzungszweck und damit unsere Vereinstätigkeit 

 

"Förderung internationaler Beziehungen im Sinne des Partnerschafts-Gedankens und der Verständigung über nationale Grenzen hinweg, der Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungs-gedankens"

 

 

ist nach dem Freistellungsbescheid bzw. nach der Anlage zum Körperschaftssteuer-Bescheid des Finanzamtes Bad Homburg v. d. Höhe, Steuer-Nr. 03 250 71049, vom 05.05.2025 für den letzten Veranlagungszeitraum 2021  bis  2023 nach  § 5  Abs. 1  Nr. 9  des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit. 

 

Wir sind berechtigt, für Spenden, die uns zur Verwendung für die o.a. aufgeführten satzungsgemäßen Zwecke zugewendet werden, Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck  (§ 50 Abs. 1 EStDV)  auszustellen. 

 

Die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO wurde vom Finanzamt Homburg v. d. Höhe, Steuer-Nr.  03 250 71049, mit Bescheid vom 05.05.2025 nach § 60a AO gesondert festgestellt.

 

Wichtig:

 

Um Spenden oder Mitgliedsbeiträge steuerlich geltend machen zu können, ist dem Finanzamt vom Spender ein Spendennachweis (Spendenquittung bzw. "Zuwendungsbestätigung")   vorzulegen.

 

Bei Spenden bis 300 € reicht ein "vereinfachter Nachweis", z.B. eine Buchungsbe-stätigung der Bank oder eine Bareinzahlungsquittung (lt. Verwaltungsschreiben des Bundes-finanzministeriums vom 28. Juni 2016).

 

Erst für Spenden über 300 € (200 € bis Steuerjahr 2020) benötigt man eine Spendenquittung des Vereins.